Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung des Vereins zum Bau eines Aussichtsturms
§ 1
Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen "Turmbauverein Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 27305 Bruchhausen-Vilsen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist:
-Planung, Finanzierung, Bau und Unterhaltung eines Aussichtsturmes in der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen.
-Förderung des Heimatgedankens und der Heimatverbundenheit.
-Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft der Gemarkung.
-Organisation und Ziel aller genannten Maßnahmen soll gemeinnützigen Charakter tragen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung eines
Aussichtsturmes als Anlauf- und Treffpunkt für alle Freunde der Heimat. Durch den Bau eines
bereits im Jahr 1912 geplanten Turmes und der damit verbundenen Einbeziehung der Bürger
sowie einheimischer Firmen, Vereine und Institutionen soll der Heimatgedanke gefördert
werden. Darüber hinaus sollen heimatbezogene sowie die Sportlichkeit fördernde
Veranstaltungen am und um den Turm herum durchgeführt werden. Heimatgefühl und
gemeinschaftlich sportliche Aktivität wie z. B. Wandern, Radwandern, Laufen, Reiten und
Fitness sollen zusammenwirken und der Lebens- und Wohnqualität der Bürgerinnen und
Bürger in unserer Region zuträglich sein. Als Ausflugsziel soll der Turm auch zur
Unterstützung des Schulunterrichtes im Rahmen der Projekt- und Exkursionstage genutzt
werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld- und Sachspenden und
freiwillige, unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder zur Errichtung und späteren Unterhaltung des Turms.
(5) Der Verein ist weder konfessionell noch politisch gebunden. Alle Verwaltungsorgane und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus.
§ 3
Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen können auf Beschluss des Vorstands erstattet werden, sofern sie den Zwecken des Vereins dienen. Auslagen werden durch den Kassenwart gegen Vorlage der Belege erstattet.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Geschäftsjahr und Gerichtsort
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsort ist Syke.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen.
(2) Folgende Arten der Mitgliedschaft sind zulässig:
a)ordentliche Mitglieder (natürliche Personen über 18 Jahre und juristische Personen)
b)jugendliche Mitglieder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr
(3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Zur Aufnahme eines jugendlichen Mitgliedes ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme Das Stimmrecht einer juristischen Person (z.B. Körperschaften oder sonstige Vereine) wird durch ein Mitglied des Vorstands ausgeübt.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a)durch Tod des Mitgliedes
b) durch Austrittserklärung
Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
c) durch Ausschluss
aa) wegen unehrenhafter Handlung
bb) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
cc) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen sechs Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ergangener Mahnung erfolgt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes wegen Vorliegens der unter Buchst. aa) und bb) aufgeführten Gründe entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Über Einwände des Mitgliedes gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Den Ausschluss unter Buchst. cc) stellt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest.
§ 6
Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Ausrichtung aller Veranstaltungen verantwortlich. Er führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus
a)der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
b)der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
c)der Kassenwartin/dem Kassenwart.
d)der Schriftführerin/dem Schriftführer
e)der Beisitzerin/dem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende, vertreten.
(3)Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4)Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf eine solche Wahl kann verzichtet werden, wenn bis zur Jahreshauptversammlung weniger als sechs Monate liegen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur Neuwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung seiner Beschlüsse einen Beirat zu bilden.
§ 9
Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird von der 1. Vorsitzenden/vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von der 2. Vorsitzenden/vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich zwei Wochen zuvor unter Mitteilung der Tagesordnung. Mitgliederversammlungen finden im Übrigen nach Bedarf statt.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor bei der 1. Vorsitzenden/beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.
(3) Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüferinnen/die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
Die Jahreshauptversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich; soweit die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit berührt werden, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden/vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung von der 2. Vorsitzenden/vom 2. Vorsitzenden.
(6) Über Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen; Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Die Beschlüsse werden von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und von der Schriftführerin/vom Schriftführer unterzeichnet.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliederversammlungen laden. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10
Beirat
1)Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und empfehlend zu beschließen, wenn der Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung dies wünschen.
§ 11
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die Vereinspapiere der Vorstandsmitglieder einzusehen.
(2) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten ist. Nach der Berichterstattung ist bei ordnungsmäßiger Geschäftsführung ein Antrag eines ordentlichen Mitgliedes dem Vorstand Entlastung zu erteilen, ehe in die weitere Tagesordnung eingetreten wird.
(3) Wird bei Beanstandung die Entlastung verweigert, so ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden die Vertrauensfrage zu stellen. Wird das Vertrauen verweigert, so ist die Sitzung zu schließen.
(4) Bei verweigertem Vertrauen und bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten haben die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer das Recht und die Pflicht, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. In dieser Versammlung führt das älteste dem Vorstand nicht angehörende ordentliche Mitglied, welches dazu bereit ist, den Vorsitz, bis nach Klärung der Beanstandungen mit der Bestätigung des bisherigen oder der Wahl einer/eines neuen Vorsitzenden der Vorstand neu gebildet werden kann.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
(2) Der Verein gilt unabhängig von Abs. (1) als aufgelöst, wenn nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes bei den Vorstandswahlen kein satzungsmäßiger Vorstand gebildet werden kann, da die anwesenden Mitglieder die Ämter verweigern, und auch nach erneuter Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat danach stattfinden kann, mit Ankündigung der beabsichtigten Vereinsauflösung kein Vorstand gebildet werden kann.
(3)Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatorinnen / Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(4)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das finanzielle Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Sachwerte (z.B. Aussichtsturm und Nebenanlagen) gehen zur weiteren gemeinnützigen
Nutzung, Wartung und Pflege ebenfalls an die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen.
§ 13
Verschiedenes
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung vom 14.06.2011in Kraft. Sie kann durch eine Mitgliederversammlung geändert werden.